Tätigkeit im ganzen Bundesgebiet, Schwerpunkt Bayern und angrenzende Bundesländer, gegebenenfalls auch im nahegelegenen Ausland.
Mandant/in kommt nicht zum Anwalt, der Anwalt kommt zu Mandant/in.
Beschränkung auf ausgewählte Fälle, bevorzugt größere Personenschäden. Dafür garantiert zügige und kompetente Bearbeitung.
Honorarabrechnung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)bzw.mit der Rechtsschutzversicherung.
Im Bereich der Haftpflichtversicherung richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der geleisteten Entschädigung. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einer quotenmäßigen Mithaftung der / des GeschädigtendieAnwaltsgebühren von der Haftpflichtversicherung des Schädigers voll zu übernehmen sind.
Informationen
Tätigkeit im ganzen Bundesgebiet, Schwerpunkt Bayern und angrenzendeBundesländer, gegebenenfalls auch im nahegelegenen Ausland.
Mandant/in kommt nicht zum Anwalt, der Anwalt kommt zu Mandant/in.
Beschränkung auf ausgewählte Fälle, bevorzugt größere Personenschäden. Dafür garantiert zügige und kompetente Bearbeitung.
Honorarabrechnung nach RVG(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bzw.mit der Rechtsschutzversicherung.
Im Bereich der Haftpflichtversicherung richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der geleisteten Entschädigung.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einer quotenmäßigen Mithaftung der / des GeschädigtendieAnwaltsgebühren von der Haftpflichtversicherung des Schädigers voll zuübernehmen sind.
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Tätigkeit im ganzen Bundesgebiet, Schwerpunkt Bayern und angrenzende Bundesländer, gegebenenfalls auch im nahegelegenen Ausland.
Mandant/in kommt nicht zum Anwalt, der Anwalt kommt zu Mandant/in.
Beschränkung auf ausgewählte Fälle, bevorzugt größere Personenschäden. Dafür garantiert zügige und kompetente Bearbeitung.
Honorarabrechnung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)bzw.mit der Rechtsschutzversicherung.
Im Bereich der Haftpflichtversicherung richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der geleisteten Entschädigung. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einer quotenmäßigen Mithaftung der / des GeschädigtendieAnwaltsgebühren von der Haftpflichtversicherung des Schädigers voll zu übernehmen sind.
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